Fehler 9 Übersehen der Genussverzichtsrechtsprechung des BGH bei Schenkungen

Autor: Löbe

Für Erbfälle seit dem 01.01.2010 gilt bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs das sogenannte Abschmelzungsmodell des §  2325 Abs.  3 BGB : Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden mit dem vollen Wert, solche innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall mit jeweils 1/10 des Werts weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Beispiel

Der Erblasser verschenkt eine Immobilie im Wert von 200.000 € an eines seiner Kinder. Verstirbt er innerhalb eines Jahres ab der Schenkung, wird für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der volle Wert in Ansatz gebracht, verstirbt er im zweiten Jahr, so kommen "nur" noch 180.000 €, im dritten Jahr 160.000 €, im vierten Jahr 140.000 € usw. in Ansatz. Überlebt der Erblasser die Schenkung um mehr als zehn Jahre, so bleibt diese - wie schon nach alter Rechtslage - vollkommen außen vor.