Autor: Löbe |
Für Erbfälle seit dem 01.01.2010 gilt bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs das sogenannte Abschmelzungsmodell des § 2325 Abs. 3 BGB : Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden mit dem vollen Wert, solche innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall mit jeweils 1/10 des Werts weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
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