BGH - Beschluss vom 03.05.2017
XII ZB 403/15
Normen:
VBVG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 967
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 XVII 239/12 altes AZ: 55 XVII H 2189
LG Köln, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 348/13

Festsetzung einer Betreuervergütung; Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers; Erforderlichkeit der Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht

BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 403/15

DRsp Nr. 2017/7128

Festsetzung einer Betreuervergütung; Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers; Erforderlichkeit der Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht

Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 FamRZ 2015, 1710 und vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.

Wert: bis 2.000 €

Normenkette:

VBVG § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Betreuervergütung.

Die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann übertrugen 2003 ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, das ihnen gehörende Hausgrundstück in Köln im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zu Gunsten der Eltern wurde zugleich ein Nießbrauchsrecht bestellt. Die Betroffene erteilte 2005 ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht.