Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird der Bezugserlass in Textziffer 4.1 nach dem ersten Satz wie folgt ergänzt:
„Bei einer Übertragung des Erbbaurechts auf den Eigentümer des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks gehört der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung jedoch nicht zur Gegenleistung (BFH-Urteil vom 14. November 2007 -
Es ist beabsichtigt, das o.a. Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
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