Nach Abstimmung mit den für Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das FinMin zu der Frage, ob der Wert eines in Form eines sogenannten Passivhauses errichteten Ein-/Zweifamilienhauses im Wege des Ertragswertverfahrens (§ 76 Abs. 1 BewG) oder des Sachwertverfahrens (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG) zu ermitteln ist, wie folgt Stellung:
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