Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach dem Erlass vom 24.11.2004, Az. 3 -
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