Der Bezugserlass vom 19.8.2002 regelt die Behandlung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Danach kann bei der Ermittlung des Jahreswerts der Pflegeleistung bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i.S.v. § 15 SGB XI auf die monatliche Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) zurückgegriffen werden.
Die gesetzliche Pauschalvergütung bei Pflegesachleistungen wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 (BGBl. 2008 I Nr. 20 vom 30.5.2008, S. 874) neu geregelt und schrittweise angehoben. Sie beträgt:
ab 1.7.2008 | ab 1.1.2010 | ab 1.1.2012 | |
Pflegestufe I | 420 € | 440 € | 450 € |
Pflegestufe II | 980 € | 1.040 € | 1.100 € |
Pflegestufe III | 1.470 € | 1.510 € | 1.550 € |
Der in besonders gelagerten Einzelfällen nach § 36 Abs. 4 SGB XI in der Pflegestufe III maßgebende erhöhte Betrag von 1.918 € wurde nicht angepasst.
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