Beiliegend übersendet das FinMin das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.8.2007, Az.
Im Fall der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, an der auch natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt werden und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind, treten die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG („gewerbliche Prägung”) erst mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ein.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|