In Gemeinden, in denen als Vertreter des Bürgermeisters kein Beigeordneter (§
In diesen Fällen sind die für die Tätigkeit als Gemeinderat und als 1. Stellvertreter des Bürgermeisters gezahlten Aufwandsentschädigungen insoweit steuerfrei, als sie das Doppelte des für die Tätigkeit als Gemeinderat entsprechend der Gemeindegröße maßgebenden Höchstbetrags nach Teil B Abschnitt I Nr. 1 des Erlasses vom 19. August 2009 - 3 - S 233.7/3 - nicht übersteigen. Dies gilt allerdings nicht für die 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, die zugleich Fraktionsvorsitzende sind. In diesen Fällen ist bereits nach Teil B Abschnitt I Nr. 3 des Erlasses vom 19. August 2009 - 3 - S 233.7/3 - eine Verdoppelung der Höchstbeträge für Gemeinderäte vorgesehen. Steuerfreie Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG sind daneben möglich.
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