In Fällen, in denen der Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks darauf zusammen mit einem Angehörigen ein Gebäude errichtet und anschließend entsprechend der Finanzierung des Bauvorhabens ein Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück auf den Angehörigen übertragen wird, bemißt sich der Kaufpreis für die Übertragung des Miteigentumsanteils im Hinblick auf die gemeinsame Finanzierung des Gebäudes häufig lediglich nach dem Wert des Miteigentumsanteils am Grund und Boden. Zu der Frage, ob in derartigen Fällen ein Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruchs nach § 951 i. V. mit § 812 BGB vorliegt, dessen Wert in die grestl. Bemessungsgrundlage einbezogen werden muß, wird gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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