Nach der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO) vom 9. Februar 1998 (GBl 1998 S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2001 (GBl. 2001 S. 463), erhalten die Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Entschädigung (§ 1 Abs. 1 GVEntschVO). Die Entschädigung umfasst die erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren - Gebührenanteil - (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO).
Für die steuerliche Beurteilung der Entschädigung gilt Folgendes:
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