Zu der Frage, ob Gutachten der in Berlin von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) gem. § 146 Abs. 7 BewG bei der Bedarfsbewertung als Nachweis für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts anzuerkennen sind, haben die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten:
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