Durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl. 1959 I,) ist die durch Artikel 1 FMStG eingeführte Grunderwerbsteuerbefreiung des § 14 Abs. 4 FMStFG ergänzt worden. Danach sind auch die Erwerbe des Fonds als Enteignungsbegünstigter von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung greift insbesondere ein bei Enteignungen im Sinne des Gesetzes zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG) - vgl. Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG - vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 I, 725).
Die Neufassung des § 14 Abs. 4 FMStFG ist am 9. April 2009, dem Tage des Inkrafttretens des Rettungsübernahmegesetzes, in Kraft getreten (Artikel 19 Abs. 2 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung).
Zu Ihrer weiteren Unterrichtung ist eine auszugsweise Ablichtung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung beigefügt.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|