Es ist gefragt worden, ob § 5 Abs. 2 GrEStG im Falle einer Einbringung eines Grundstücks in einen GmbH & Co. KG anwendbar ist, an der der einbringende Gesellschafter als alleiniger Kommanditist zu 100 v. H. und die Komplementär-GmbH ohne Einlage beteiligt sind, wenn der Gesellschafter in einem zweiten Schritt - nach vorgefaßtem Plan - seinen Kommanditanteil auf seine Ehefrau und seine Kinder überträgt. Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
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