Unter Bezugnahme auf die Erörterungen in der Sitzung O-Land II/96 wird der Anwendungsbereich von Tz. 1.1 der Vereinfachungsregelung bei der Ermittlung der Gegenleistung (vgl. Bezugserl. des FM) auf alle zur Gegenleistung gehörenden sonstigen Leistungen (z. B. vom Erwerber übernommene Maklerprovisionen des Veräußerers, neu begründete Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte) ausgedehnt und die derzeit bestehende Ermittlungsgrenze von 5 000 DM auf 10 000 DM verdoppelt.
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