1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 1999 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 18. Juni 1978, GBl. S. 370) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern
8 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 7,20 DM jährlich, 1,80 DM vierteljährlich, 0,60 DM monatlich, 0,14 DM wöchentlich, 0,02 DM täglich. |
Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51 a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.