Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Regelung auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften im Sinne des § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Dezember 1999 -
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