Zu dem o. g. Schreiben bemerkt der BdF unter Bezugnahme auf das Schreiben v. 30.10,1997 S 7170 an Herrn Dipl. Betriebswirt Wolfgang Heinrich Jöst, Offenbach, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den obersten FinBeh der Länder folgendes:
Auch nach erneuter Prüfung der Angelegenheit kann der BdF die Auffassung, die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpädagoge seien als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG von der USt zu befreien, nicht teilen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind u. a. die Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 der EStG umsatzsteuerfrei. Diese Regelung beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie, wonach u. a. die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von den betreffenden Mitgliedstaaten definierten arztähnlichen Berufen erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind.
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