I.
Nach § 3 Nr. 12 KraftStG ist für die Dauer von bis zu drei Monaten das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen (Ausfuhrkennzeichen) erhalten. Bei einer Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens von bis zu drei Monaten bedarf es gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 KraftStDV nicht der Abgabe einer Steuererklärung. Der sofortigen Erteilung des Internationalen Zulassungsscheins stehen in diesen Fällen steuerliche Bedenken nicht entgegen.
II.
Besteht wegen Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten oder eines über diesen Zeitraum hinaus gültigen weiteren Ausfuhrkennzeichens Steuerpflicht gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 KraftStG, so hat der Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStDV eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben. Die Zulassungsbehörde darf in diesen Fällen zur Sicherstellung des Steueranspruchs den Internationalen Zulassungsschein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der Steuer nachgewiesen ist (§ 13 Abs. 3 KraftStG).
In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:
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