Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 wurde die Bewertung des Betriebsvermögens und von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften zum 1. Januar 2009 neu geregelt. Nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG erfolgt die Bewertung nach einer anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, wenn eine Wertableitung aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag nicht möglich ist. Aufgrund der vielfältigen Organisationsformen und Tätigkeitsbereiche der Unternehmen hat sich kein außersteuerliches Bewertungsverfahren herausgebildet, das für alle Unternehmen gleichermaßen anwendbar ist.
In der Anlage zu diesem Schreiben übersende ich einen Überblick über die in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren mit der Bitte, diesen an die für die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögen bzw. der Anteile an der Kapitalgesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzämter und die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen weiterzuleiten.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen | |
Referat 34 |
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