1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Land Brandenburg steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 1999 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens jedoch 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens.
Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Bei Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von Kirchgeld ist das Einkommen um die Kinderfreibeträge zu kürzen.
2. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Brandenburg folgende Tabelle:
------------------------------------------------------------------------ Stufe Bemessungsgrundlage jährliches monatliches (zu versteuerndes Kirchgeld Kirchgeld Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG) DM DM DM ------------------------------------------------------------------------ 1 54 001 - bis 64 999 216 18 2 65 000 - bis 79 999 300 25 3 80 000 - bis 99 999 396 33 4 100 000 - bis 149 999 552 46 5 150 000 - bis 199 999 996 83 6 200 000 - bis 249 999 1 512 126 7 250 000 - bis 299 999 2 100 175 8 300 000 - bis 349 999 2 760 230 9 350 000 - bis 399 999 3 492 291 10 ab 400 000 3 996 333 |
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