Die Referatsleiter LSt des Bundes und der Länder haben sich mit der steuerlichen Behandlung der Beteiligung der Polizeivollzugsbeamten an den Kosten der Heilfürsorge befaßt. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, daß durch die Eigenbeteiligung an der Heilfürsorge die Polizeivollzugsbeamten nur einen Rechtsanspruch auf die geminderten Bezüge haben (Besoldungskürzung) mit der Folge, daß nur die geminderten Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen. Die Frage nach der steuerlichen Einordnung des „Kürzungsbetrags” als Sonderausgaben, agw. Belastungen oder Werbungskosten stellt sich somit nicht mehr.
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