Der BFH hat mit Urteil vom 29.1.2009,
Beispiel 1:
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am 10.7.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner versteuert seine Umsätze zulässigerweise nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). Für eine am 10.6.2009 (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ausgeführte umsatzsteuerpflichtige Leistung in Höhe von 10.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 1.900 € wird das Entgelt vom Insolvenzverwalter am 10.8.2009 vereinnahmt.
Der Insolvenzverwalter hat den Umsatz im Monat August 2009 unter der Massesteuernummer anzumelden und die Steuer aus der Insolvenzmasse zu entrichten.
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