1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 1999 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
a) evangelisch-lutherische Kirchensteuer 8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
b) römisch-katholische Kirchensteuer 8 v. H. als Zuschlag der Einkommensteuer (Lohnsteuer),
höchstens jedoch 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
Sind Kinder im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 und 2 a EStG zu ermitteln.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|