Mit dem rechtskräftigen und damit als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2009 - VIII R 22/08 - hat der BFH der Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008 - 1 K 46/07 - stattgegeben und das Urteil aufgehoben. Die Entscheidung des BFH beruht ausschließlich auf verfahrensrechtlichen Gründen. Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzamt zurückverwiesen. Zu den materiellrechtlichen Fragen hat der BFH mit seiner Entscheidung in keiner Weise Stellung genommen. Der Grund für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO von Einspruchsverfahren wegen der Gebührenfestsetzung (vgl. Bezugserlass) ist damit weggefallen. Ich bitte, die Bearbeitung dieser Einsprüche wieder aufzunehmen und die Einsprüche zurückzuweisen. Einer Fortsetzungsmitteilung im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bedarf es nicht.