Der BFH hat mit Urteil vom 9.4.2008 -
Der BFH hat ferner entschieden, dass die auf den 1.5.2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a KraftStG keine verfassungsrechtlich unzulässige Änderung darstellt.
Ein Ruhen kraft Gesetzes ist auf Grund dieser Entscheidung nicht mehr gegeben.
Mit der Entscheidung über ein weiteres BFH-Verfahren -
Die Finanzbehörde bittet daher, die betreffenden Fälle aus Zweckmäßigkeitsgründen weiterhin nach § Abs. Satz 1 ruhen zu lassen.
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