Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 11. April 2006
Die Belastungsunterschiede ergäben sich aus § 31 BewG und § 13a ErbStG. So sehe § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Bewertung ausländischen Betriebsvermögens, Grundvermögens und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als Wertansatz den gemeinen Wert (Verkehrswert) vor, während entsprechendes inländisches Vermögen mit erheblich günstigeren Werten bemessen werde. Darüber hinaus sehe § 13a ErbStG den besonderen Freibetrag sowie den Bewertungsabschlag nur für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.
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