Es ist die Frage gestellt worden, wie dreirädrige Motorroller kraftfahrzeugsteuerlich zu behandeln sind. Eine Überprüfung hat ergeben, dass entsprechende Roller verkehrsrechtlich im Allgemeinen aufgrund des geringen Abstands der beiden Vorderräder als Krafträder eingestuft werden.
Gelegentlich werden derartige Fahrzeuge jedoch nachträglich durch eine Vergrößerung des Abstands der Vorderräder verändert. Sie werden dann von der örtlichen Zulassungsbehörde im Wege der Einzelbetriebserlaubnis als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L 5e eingestuft. Dies erfolgt dem Vernehmen nach, um das Fahrzeug mit einer für Personenkraftwagen gültigen Fahrerlaubnis führen zu können.
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