Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer von den Finanzämtern verwaltet und von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Steuersätze:
Evangelisch-lutherische Kirchensteuer (ev)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg (jh)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
(ab 1. Januar 2010) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben, erfolgt keine Kappung.
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