Das BMF weist erneut darauf hin, dass es unzulässig ist, steuerliche Verwaltungsakte an Empfänger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein unmittelbar durch die Post zu übermitteln, weil diese Staaten ein solches Vorgehen als Verletzung ihrer territorialen Souveränität betrachten. Unzulässig ist sowohl die Übersendung mit einfachem Brief als auch die Zustellung mittels Einschreiben/Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein (vgl. Nr. 3.1.4.1 des Anwendungserlasses zu § 122 AO).
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