Durch Art.
Ab 1.1.2000 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:
a) Unterbringung in Zweibettzimmern | 159,75 DM |
b) Unterbringung in Dreibettzimmern | 124,25 DM |
a) Unterbringung in Zweibettzimmern | 106,50 DM |
b) Unterbringung in Dreibettzimmern | 71,00 DM |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Abs. 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lstl. nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43
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