Nach geltender Rechtsauffassung und der derzeitigen Diskussion zur Änderung des § 58 Nr. 1 AO (KSt/GewSt II/99, TOP I/14) wird bei den unter diese Vorschrift fallenden Körperschaften (sog. Förder- bzw. Spendensammelvereine) die Steuerbegünstigung nicht durch die Beschaffung von Mitteln für einen steuerbegünstigten Zweck im Ausland ausgeschlossen. Da grundsätzlich die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland möglich ist, könnte auch die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung im Ausland als gemeinnützig anerkannt werden, soweit die Verwirklichung des Zwekkes im Ausland positive Rückwirkungen auf das Inland hat oder sich zumindest nicht zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland auswirkt (KSt/GewSt I/86, TOP I/16). Fraglich ist jedoch, ob sich diese Vorschrift nur auf die Betreuung deutscher Soldaten und Reservisten im In- und Ausland oder auch ausländischer Soldaten und Rerservisten im In- und Ausland bezieht.
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