Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten sind, als auch solche, die nach § 147 BewG mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, richtet sich die Wertermittlung nach R 180 ErbStR. Um dabei bei Gebäuden, die nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, eine Doppelberücksichtigung des Grund und Bodens zu vermeiden, bestimmt R 180 Abs. 3 Satz 3 ErbStR, daß der Ertragswert um einen Bodenwertanteil zu kürzen ist. Der Bodenwertanteil errechnet sich aus der bebauten Fläche der nach § 146 BewG zu bewertenden Objekte und dem auf 70 v. H. ermäßigten Bodenrichtwert (R 180 Abs. 3 Satz 4 ErbStR).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|