Die von Detektiven erbrachte Dienstleistung ist regelmäßig als Überlassung von Informationen i. S. des § 3a Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 Nr. 5 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort der sonstigen Leistung, die die Detektive erbringen, im Inland, so liegen ustpfl. Leistungen vor. Liegt der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, so liegen ustpfl. Leistungen vor. Liegt der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, so unterliegt die Leistung der Detektei nicht im Inland, sondern i. d. R. im Ausland der Umsatzbesteuerung.
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