Zu der Frage, ob landeseigene Grundstücke mit Kfz-Stellplätzen, die aufgrund von eingeführten Entgeltspflichten gegen Gebühr an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes/Studenten vermietet werden, nach § 3 GrStG i. V. mit den Regelungen im o. g. gleichlautenden Ländererl. von der GSt befreit sind, bittet der FinMin folgende Auffassung zu vertreten:
Eine GrSt-Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist für Grundbesitz möglich, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.
Eingeschränkt wird diese Steuerfreiheit durch die Regelung in § 3 Abs. 3 GrStG, wonach öffentlicher Dienst oder Gebrauch i. S. von Abs. 1 nicht gegeben ist bei Betrieben gewerblicher Art (BgA). Die Entscheidung für die KSt, ob ein BgA vorliegt, ist auch für die GrSt zu übernehmen.
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