In Erbbaurechtsfällen ist die Verteilung des Gesamtwerts auf den Erbbauberechtigten und den Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) gem. §
Für Zwecke der GrSt ist der Erbbauberechtigte hinsichtlich der gesamten wirtschaftlichen Einheit (Grund und Boden und ggf. Gebäude) Steuerschuldner (§ 10 Abs. 2 GrStG). Eine steuerliche Relevanz ergibt sich lediglich noch für die Festsetzung der GewSt. Gem. §
Es wird gebeten, in allen Fällen, bei denen es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt, künftig wie folgt zu verfahren:
1. Beträgt die Laufzeit des Erbbaurechts am maßgebenden Feststellungszeitpunkt weniger als 50 Jahre und wäre allein deshalb eine Neuverteilung des EW nach §
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