Im Zusammenhang mit der Änderung des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG sowie der Neufassung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Zuge der
Beispiel: Ein ausländischer Stpfl. arbeitet v. 1.6.1996 bis zum 31.7.1998 bei einer deutschen Tochtergesellschaft seines ArbG und begründet für diese Zeit hier in Deutschland auch einen Wohnsitz. Außerdem hat er bis zum 31.5.1996 und ab dem 1.8.1998 in seinem Heimatland Einkünfte erzielt. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1998 sind diese Einkünfte gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes für die deutsche ESt zu berücksichtigen (zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht in 1996 und 1998).
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