Der BFH hat in seinem o. b. Urt. entschieden, daß AfaA nur im VZ des Schadenseintritts abziehbar sind. An seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 22. 11. 1968, BStBl 1969 II S. 160), wonach dann, wenn vernünftige Gründe für die Annahme gegeben sind, daß dem AN der Schaden voll ersetzt werden wird, die Absetzung für das Jahr vorgenommen werden kann, in dem sich herausstellt, daß der AN den Schaden doch selbst tragen muß, hält er nicht mehr fest.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|