Es ist gefragt worden, wie Überschußbeteiligungen bei fälligen privaten Rentenversicherungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:
Entsprechend der bisherigen langjährigen Übung ist die gesamte Rente aus der privaten Rentenversicherung (einschließlich des Überschußanteils) auch weiterhin mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zur ESt heranzuziehen. Eine Aufteilung in garantierte Rente und Überschußanteil ist nicht vorzunehmen. Dem steht nicht entgegen, daß der Überschußanteil je nach Ertragslage des Versicherers und Lebenserwartung der Versicherten schwanken kann.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|