I. Sachverhalt
Ab dem 1. 1. 1998 ist das Monopol der Deutschen Telekom AG für Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz entfallen. Nach § 43 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes (BGBl I 1996 S. 1120) - TKG - hat ein Betreiber eines Telekommunikationsnetzes (z. B. Deutsche Telekom AG) in seinem Netz sicherzustellen, daß jeder Nutzer (also der „Inhaber eines Telefonanschlusses”) dieses TK-Netzes die Möglichkeit hat, einen anderen Netzbetreiber für die Übermittlung von Signalen usw. (vgl. Abs. 2 des Erl. v. 29. 4. 1997 S 7117, der dem BMF-Schreiben in BStBl I S. 410 entspricht) frei auszuwählen. Dieser andere Netzbetreiber wird Verbindungsnetzbetreiber (VNB) genannt, weil er nicht den Telefonanschluß des Nutzers hat. Es ist also zwischen Teilnehmernetzbetreibern (genannt TNB als Betreiber des Netzes, das den Anschluß zum Nutzer hat) und Verbindungsnetzbetreibern (VNB, deren Netz der Nutzer teilweise genutzt hat) zu unterscheiden.
Der Nutzer kann frei wählen, ob er unter Beibehaltung seines Telefonanschlusses seine TK-Leistungen
über einen Verbindungsnetzbetreiber abwickeln möchte.