Nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG ist das Halten von begünstigten Fahrzeugen steuerbefreit, solange diese ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden (§ 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG).
Nach dieser Befreiungsvorschrift kann somit eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommen, wenn mit den begünstigten Milchtankfahrzeugen auch andere Güter - insbesondere Ersatzteile und Zubehörmaterial für landwirtschaftliche Milchviehbetriebe (z.B. Reinigungsmittel, Filter usw.) - befördert werden. Werden solche Günter mit steuerbefreiten Fahrzeugen gelegentlich mitbefördert, liegt eine zweckfremde Benutzung vor, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 KraftStG zur Steuerpflicht führt. Werden derartige Güter regelmäßig mitbefördert, liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG nicht vor.
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