Für die steuerliche Behandlung der o. g. Zeitzuschläge gilt folgendes: Ein Verzicht auf die Einzelanschreibung und Einzelbezahlung der geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erscheint nur bei Fluggesellschaften, die Flüge in verschiedenen Zeitzonen durchführen, sachgerecht. Demgegenüber ist für Fluggesellschaften als ArbG die Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten begünstigten Zeiten zumutbar, wenn die Flüge fast ausschließlich innerhalb derselben Zeitzone durchgeführt werden, zumal § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrgerät die fortlaufende Aufzeichnung der Flugdienst- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder in Flugzeugen in übersichtlicher und prüfbarer Form verlangt.
Soweit einer Fluggesellschaft, die fast ausschließlich Flüge innerhalb derselben Zeitzone durchführt, Aufzeichnungserleichterungen und die pauschale Ermittlung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gestattet wurden, wird gebeten, das Betriebsstätten-FA unverzüglich zum Widerruf der Genehmigung zu veranlassen. Den betroffenen ArbG kann eine Umstellungsfrist bis 31.12.1998 eingeräumt werden.
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