Nach § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegt die Vereinigung aller Anteile (ab 1.1.2000: 95 v. H.) an einer Gesellschaft sowie der Übergang aller Anteile (ab 1.1.2000: 95 v. H.) an einer Gesellschaft auf einen anderen der GrESt, wenn zum Vermögen der Gesellschaft in inländisches Grundstück gehört. §
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