Die AO -Referatsleiter haben die Frage erörtert, ob § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in der seit dem 1.1.1996 geltenden Fassung Rechtsgrundlage für den Erl. von Abhilfebescheiden im außergerichtlichen und im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sein kann.
Es bestand Einvernehmen, daß der Anwendungsbereich des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO nicht erst durch die Änderung im Rahmen des Grenzpendlergesetzes (Ersetzung des Worts „Rechtsbehelfsfrist” durch „Einspruchsfrist”) eingeschränkt worden ist. Der bis zum 31.12.1995 im Gesetz verwendete Begriff „Rechtsbehelfsfrist” muß als Frist i. S. des § 355 AO, d. h. als Einspruchsfrist, verstanden werden, zumal beide Vorschriften in der redaktionellen Sammelvorschrift des Art. 4 Nr. 15 des Grenzpendlergesetzes gleichzeitig geändert worden sind. Eine Rechtsänderung ist bereits mit der Änderung der Vorschrift im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1986, d. h. am 1.1.1987 eingetreten. Der Gesetzgeber hat dabei zwar den Anwendungsbereich der schlichten Änderung erweitert, zugleich hat er aber - unbeabsichtigt - die Rechtsgrundlage für den Erl. von Abhilfebescheiden beseitigt.
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