Bei der Errichtung von Gebäuden im Rahmen sogenannter Bauherrenmodelle werden teilweise Miteigentumsanteile am Grundstück von den Initiatoren oder Funktionsträgern (z. B. Generalunternehmer) zunächst selbst erworben, um diese einschließlich der entsprechenden Gebäudesubstanz später bei sich bietender Gelegenheit an Interessenten weiterzuveräußern. Es stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen die anteiligen Aufwendungen für die Errichtung und Verschaffung der Bausubstanz in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
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