Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5
Eine übliche Beköstigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. R 73 Abs. 2 Satz 2
Bei Mahlzeiten, die vor dem 01.01.2002 überlassen werden, ist für die Beurteilung, ob eine übliche Beköstigung gegeben ist, eine einzelfallbezogene Prüfung der Gesamtumstände notwendig. Die Üblichkeit kann nicht allein wegen des Überschreitens des in R 73 Abs. 2
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