Nach § 21 Abs. 3 FVG haben die Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern das Recht, an Außenprüfungen der Finanzverwaltung teilzunehmen, wenn die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen und die zu prüfenden Steuerpflichtigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben.
Die zwischen Finanzverwaltung und den Gemeinden unterschiedlich beurteilte Frage der Umsetzung und des Umfangs dieses Rechts ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.01.1995 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
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