In den nachfolgend genannten Fällen stellt der Wechsel des Versicherungsnehmers bei einer Direktversicherung keine Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar:
bei der Übertragung einer Direktversicherung anläßlich eines Wechsels der Arbeitsstelle eines AN auf den neuen ArbG,
bei der Übertragung einer Direktversicherung vom ArbG auf den AN bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen,
bei der Übertragung einer bisher privaten Lebensversicherung des AN auf den ArbG, der diese als Direktversicherung fortführt.
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