Auf Bundesebene wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, ungeachtet der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 an bisherigen Entscheidungen hinsichtlich der Behandlung von Schulungseinrichtungen des Bundes und der Länder festzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Regelung, Fortbildungseinrichtungen des Bundes und der Länder im Hinblick auf die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG den öffentlichen allgemein oder berufsbildenden Schulen gleichzusetzen, so daß die USt-Befreiung der Leistungen selbständiger Dozenten an diesen Einrichtungen ohne Vorlage einer Bescheinigung in Anspruch genommen werden kann.
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