Die steuerliche Behandlung der an ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. mit
Wird ein Betrag von weniger als 50 DM monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach
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