Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Soweit anhängige Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide oder Anträge auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit dieser Verfassungsbeschwerde begründet worden waren, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhten, können diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden.
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